Laut Unterabschnitt 2.2.3.1.1, Bem. 2. des ADR, RID und ADN gilt fr die UN-Nr. 1202 eine Flammpunktsobergrenze von 100 C. Da diese Kriterien nicht in der ICAO TI aufgefhrt sind, ist der Stoff nicht der Klasse 3 zuzuordnen.
Nach den CONCAWE-Studien empfiehlt sich aber eine Einstufung als umweltgefhrdender Stoff. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die dagegen sprechen, den Stoff der UN-Nr. 3082 zuzuordnen.
Sollten jedoch konkrete Testdaten vorliegen, die nach den Kriterien fr eine Einstufung nach 2;9.2.1 a) der ICAO TI zu einer abweichenden Einstufung fhren, sind diese Testergebnisse vorrangig anzuwenden.

In der staatlichen Abweichung Deutschlands DE 5 (ICAO TI bzw. DEG 05 IATA DGR) wird festgelegt, dass alle Substanzen, die gem den Vorschriften anderer Verkehrstrger als "umweltgefhrdend" klassifiziert sind (UN3077/3082), auch im Luftverkehr unter dieser Eintragung zu transportieren sind. Diese Klassifizierung kann selbstverstndlich nur gewhlt werden, wenn der Stoff keinem Eintrag der Klassen 1-8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden kann. Dem Absender bleibt es vorbehalten, darber hinausgehende Festlegungen zu treffen.